Allgemeine Geschäftsbedigungen für den Entleih des Landjugend-Fallschirms
(1) Gerichtsstand ist Borken
(2) Wir vermieten ausschließlich auf Grundlage unserer AGB.
§2 Abholung und Lieferung
(2) Die Lieferung ist ausgeschlossen.
(3) Die Lieferung mit Installation ist ausgeschlossen.
(1) Die vertragliche Mietdauer läuft vom durch den Vermieter bestätigten Abholtermin bis zu dem vom Mieter im Auftrag angegebenen Endtermin.
§4 Vertragsmäßiger Gebrauch
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand samt Zubehör sorgfältig zu behandeln, sowie vollständig und unbeschädigt an den Vermieter zurückzugeben. Bei Schäden (Brand, Diebstahl, Vandalismus, etc.) haftet der Kunde während der gesamten Mietperiode. Er hat jegliche Verschlechterung zu vertreten, die über die normale Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgeht, soweit ihn ein Verschulden hieran trifft.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Gebrauch des Equipments einem Dritten zu überlassen. Bei Zuwiderhandlungen haftet ausschließlich der Kunde gegenüber dem Vermieter für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Sollte der Vertragsgegenstand verschmutzt oder defekt sein, werden die Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
Dem Kunden ist untersagt:
(1) Den Fallschirm an Dritte zu vermieten oder zu verkaufen.
(2) Den Fallschirm in seiner Ausgangsform zu verändern und auseinanderzubauen.
(3) Den Fallschirm und während schlecht Wetterereignisse, z.B. Windböen, Regen, Sturm, Orkan, Hagel aufzustellen.
§6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt während sowie nach dem Mietverhältnis das Eigentum der Katholischen Landjugendbewegung Velen
§6 Haftung
(1) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs.1 BGB wird ausgeschlossen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von
Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Haftung
aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Der Mieter kann dem Vermieter nicht für eigene Fehler oder das Verhalten Dritter in Anspruch nehmen.
(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Sofern nicht anders angegeben.
(2) Schaden der durch ein zu spätes Zurückgeben des Fallschirms entsteht wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Mietpreis richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Preis und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Mietgegenstände tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände bewirkt keine Vergünstigung des Mietpreises.
§8 Sonstige Bestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(2) Der Mieter ist damit einverstanden, dass ihn betreffende Daten, soweit sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge erforderlich sind, vom Vermieter gespeichert werden.
Gezeichnet Katholische Landjugendbewegung Velen
im Oktober 2023