Allgemeine Geschäftsbedigungen für den Entleih des Landjugend-Fallschirms

§1 Allgemeines
(1) Gerichtsstand ist Borken
(2) Wir vermieten ausschließlich auf Grundlage unserer AGB.
(3) Mietgegenstand ist der Lastenfallschirm.
(4) Falls neben des Lastenfallschirm auch der Ständer entliehen wird, so ist dieser mit allen fest verbauten Bestandteilen und allen zu Beginn der Übergabe bewglichen Bestandteile Teil des Mietgegenstandes. Im folgenden werden diese unter "dem Fallschirm" miteinbezogen.

§2 Abholung und Lieferung

(1) Hat der Mieter einen Abholtermin angegeben, so ist dieser verbindlich. 
(2) Die Lieferung ist ausgeschlossen.
(3) Die Lieferung mit Installation ist ausgeschlossen.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei der Abholung und vor Beginn des geplanten Einsatzes durch Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel fest, so ist er verpflichtet, dem Vermieter diese unverzüglich anzuzeigen. Eine Nutzung ist anschließend verboten.
§3 Mietdauer
(1) Die vertragliche Mietdauer läuft vom durch den Vermieter bestätigten Abholtermin bis zu dem vom Mieter im Auftrag angegebenen Endtermin.
(2) Der Fallschirm kann ab dem Entleihtag ab morgens 8:00 Uhr abgeholt werden und muss am Folgetag bis 12:00 Uhr zurückgeliefert werden.
(3) Abweichend von den §3 II  kann die Mietsache nach Absprache bereits vorher abgeholt oder später wiedergeliefert werden. Hierfür besteht aber keine Garantie. 
(4) Die Nutzung des Fallschirms ist außerhalb der Mietperiode untersagt. Bei Zuwiederhandlung behalten wir uns einne zusätzliche Berechnung entsprechender Miettage vor.

§4 Vertragsmäßiger Gebrauch
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand samt Zubehör sorgfältig zu behandeln, sowie vollständig und unbeschädigt an den Vermieter zurückzugeben. Bei Schäden (Brand, Diebstahl, Vandalismus, etc.) haftet der Kunde während der gesamten Mietperiode. Er hat jegliche Verschlechterung zu vertreten, die über die normale Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgeht, soweit ihn ein Verschulden hieran trifft.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Gebrauch des Equipments einem Dritten zu überlassen. Bei Zuwiderhandlungen haftet ausschließlich der Kunde gegenüber dem Vermieter für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Sollte der Vertragsgegenstand verschmutzt oder defekt sein, werden die Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.

§5 Verbotene Nutzungen
Dem Kunden ist untersagt:
(1) Den Fallschirm an Dritte zu vermieten oder zu verkaufen.
(2) Den Fallschirm in seiner Ausgangsform zu verändern und auseinanderzubauen.
(3) Den Fallschirm und während schlecht Wetterereignisse, z.B. Windböen, Regen, Sturm, Orkan, Hagel aufzustellen.
(4) Den Fallschirm unabgespannt oder unzureichend abgespannt aufzustellen.
(5) Den Fallschirm während unsicherer Situationen zu Nutzen, bzw. ihn anderen Personen zum Aufenthalt zur Verfügung zu stellen.

§6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt während sowie nach dem Mietverhältnis das Eigentum der Katholischen Landjugendbewegung Velen

§6 Haftung
(1) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs.1 BGB wird ausgeschlossen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von
Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Haftung
aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Der Mieter kann dem Vermieter nicht für eigene Fehler oder das Verhalten Dritter in Anspruch nehmen.

§7 Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Sofern nicht anders angegeben.
(2) Schaden der durch ein zu spätes Zurückgeben des Fallschirms entsteht wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Etwaige Schäden, Defekte oder Verschmutzungen werden auf der Rechnung gesondert ausgewiesen und berechnet.
(4) Der Mietpreis richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Preis und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Mietgegenstände tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände bewirkt keine Vergünstigung des Mietpreises.

§8 Sonstige Bestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(2) Der Mieter ist damit einverstanden, dass ihn betreffende Daten, soweit sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge erforderlich sind, vom Vermieter gespeichert werden.

Gezeichnet Katholische Landjugendbewegung Velen

im Oktober 2023